17. April 2020

Vorschnell entlassen?

Wer aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe hinter Gittern sitzt, wird unter Umständen zurzeit kurzfristig aus dem Gefängnis entlassen. Das ist in vielen Bundesländern dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit Corona das Personal der Anstalten entlastet werden soll. Dazu hat die EBET jetzt in einem Positionspapier Stellung bezogen.

Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe werden Menschen inhaftiert, die ihre Geldstrafe nicht zahlen konnten. Dann ist das Risiko groß, dass sie in eine Abwärtsspirale geraten. Zudem sind Haftstrafen teuer. Sinnvoll ist das also erst einmal für niemanden. Darum begrüßt es die EBET zwar grundsätzlich, wenn von Ersatzfreiheitsstrafen Abstand genommen wird. Das Problem: Diese Menschen zählen erstens oft zur Corona-Risikogruppe, zweitens werden sie häufig ohne Vorbereitung entlassen. Da passiert es schnell, dass sie plötzlich auf der Straße stehen – ohne Wohnraum, ohne gesicherte Existenzgrundlage und damit ohne jede Sicherheit.

Das darf nicht sein, meint der Fachausschuss Recht und Finanzierung der EBET. Er fordert: Inhaftierte sollen in der momentanen Krisensituation nur dann aus einer Ersatzfreiheitsstrafe entlassen werden, wenn eine Wohnung vorhanden ist und sie nicht zu einer Risikogruppe gehören oder schon an Corona erkrankt sind.

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Karl Heinrich Waggerl
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